Redaktionelle Änderungen
Antragsteller*in: | Kreisvorstand Bündnis 90/Grüne Neukölln (dort beschlossen am: 17.09.2024) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 03.10.2024, 15:52 |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand Bündnis 90/Grüne Neukölln (dort beschlossen am: 17.09.2024) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 03.10.2024, 15:52 |
1. Der/*die Finanzverantwortliche (§ 5.4 Satz 8 Satzung)
1.1 Der/*die Finanzverantwortliche verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes.
1.2 Der/*die Finanzverantwortliche stellt in Abstimmung mit dem Vorstand jährlich einen Haushaltsplan auf, der durch die erste Mitgliederversammlung des
1.3 Der/*die Finanzverantwortliche sorgt in Abstimmung mit dem Vorstand für die fristgerechte Vorlage des vorjährigen Rechenschaftsberichts bis zur zweiten
2. Der/*die stellvertretende Finanzverantwortliche (§ 5.4 Satz 8 Satzung)
2.1 Der/*die Finanzverantwortliche wird von der*dem Stellvertreter*in unterstützt und vertreten.
3.2 Da eine steuerrechtliche Prüfung auf Landesebene durch WirtschaftsprüferWirtschaftsprüfer*innen erfolgt, besteht der Hauptteil der Prüfung daraus, ob die Ausgaben im Sinne der
bemisst sich an der Grundentschädigung abzüglich eines Sockelbetrags von 275 € den die/*der Bezirksverordnete behält. Die Fahrgeldentschädigung und die Sitzungsgelder verbleiben vollständig bei den Bezirksverordneten.
5.3.1 Der Sockelbetrag erhöht sich für die/den Fraktionsvorsitzendedie*den Fraktionsvorsitzende*n ohne Antrag zusätzlich um 400 € im Monat; im Falle einer Doppelspitze wird dieser Betrag
5.3.2 Für den Fall, dass die Fraktion die oder den stellv.die*den stellvertretende*n Vorsteher*in der Bezirksverordnetenversammlung stellt, erhöht sich der Sockelbetrag für die oder den stellv.die*den stellvertretende*n Vorsteher*in ohne Antrag zusätzlich um 200 €.
5.3.3 Für den Fall, dass die Fraktion die oder dendie*den Vorsteher*in der Bezirksverordnetenversammlung stellt, erhöht sich der Sockelbeitrag für die oder dendie*den Vorsteher*in ohne Antrag zusätzlich um 1200 €.
Wohngeld, Arbeitslosengeld, u.a.) angerechnet oder werden aufgrund der Aufwandsentschädigung Sozialleistungen verwehrt, so behält der/*die Betroffene abweichend von 5.2 die Hälfte der Grundaufwandsentschädigung ein. Auf Antrag
5.10 Die Sonderbeiträge gemäß 5.1-5.7 können bis zu einem Drittel ihrer Höhe anstatt von der/*dem Mandatsträger*in selbst von einer Person abgeführt werden, die mit der/*dem Mandatsträger*in eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
6.3 Die Person, die die Barkasse führt, gibt Gelder bis zu 50,- € nur gegen Quittungen in Absprache mit dem/*der (stellvertretende*n) Finanzverantwortlichen heraus.
Diese Finanzordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2112.0210.20152024 in Kraft. Abweichend davon tritt der § 5 zum 01.01.20202025 und der § 6.9erstmals für den in 2025 gewählten Vorstand in Kraft. Die Finanzordnung löst die Regelung vom 07.0521.2011 ab02. Sie wurde zuletzt am2015 und 11.01.2020 geändertab.
1. Der/*die Finanzverantwortliche (§ 5.4 Satz 8 Satzung)
1.1 Der/*die Finanzverantwortliche verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes.
1.2 Der/*die Finanzverantwortliche stellt in Abstimmung mit dem Vorstand jährlich
einen Haushaltsplan auf, der durch die erste Mitgliederversammlung des
Kalenderjahres diskutiert und beschlossen wird.
1.3 Der/*die Finanzverantwortliche sorgt in Abstimmung mit dem Vorstand für die
fristgerechte Vorlage des vorjährigen Rechenschaftsberichts bis zur zweiten
Mitgliederversammlung des Kalenderjahres. Dieser gibt die tatsächlichen Ausgaben
des Kalenderjahres wieder. Eine Bilanz wird nachfolgend in Zusammenarbeit mit
dem Landesverband erstellt (§2 Beitrags- und Kassenordnung LV Berlin).
2. Der/*die stellvertretende Finanzverantwortliche (§ 5.4 Satz 8 Satzung)
2.1 Der/*die Finanzverantwortliche wird von der*dem Stellvertreter*in unterstützt
und vertreten.
3. Rechnungsprüfer*innen (§ 5.4 Satz 9 Satzung)
3.1 Die Rechnungsprüfer*innen prüfen den Rechenschaftsbericht stichpunktartig.
3.2 Da eine steuerrechtliche Prüfung auf Landesebene durch WirtschaftsprüferWirtschaftsprüfer*innen
erfolgt, besteht der Hauptteil der Prüfung daraus, ob die Ausgaben im Sinne der
Mitglieder erfolgt sind.
3.3 Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung und
schlagen eine Entlastung oder keine Entlastung vor.
4. Mitglieder (§1.1 Satzung).
4.1 Nach §10 Parteiengesetz in Verbindung mit Punkt 5 der Beitrags- und
Kassenordnung des Bundesverbandes ist jedes Mitglied zur regelmäßigen Zahlung
eines Mitgliedsbeitrags verpflichtet.
4.2 Der Mitgliedsbeitrag beträgt laut Satzung mindestens 1% vom Nettoeinkommen,
sollte aber mindestens 5,-€ monatlich betragen.
4.3 Auf Antrag entscheidet der Kreisvorstand über eine Beitragsbefreiung.
5. Mandatsträger*innen
5.1 Bei politischen Wahlbeamt*innen (Bürgermeister*innen, Stadträt*innen)
beträgt der Sonderbeitrag, zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag mindestens 18 % des
Grundgehalts der Besoldungsstufe.
5.2 Die Aufwandsentschädigung der Bezirksverordneten bestehen aus
Grundentschädigung, Fahrgeldentschädigung und Sitzungsgeldern.
5.3 Jede*r Bezirksverordnete führt monatlich einen Sonderbeitrag zur
Unterstützung der politischen Arbeit an den Kreisverband ab. Der Sonderbeitrag
bemisst sich an der Grundentschädigung abzüglich eines Sockelbetrags von 275 €
den die/*der Bezirksverordnete behält. Die Fahrgeldentschädigung und die
Sitzungsgelder verbleiben vollständig bei den Bezirksverordneten.
5.3.1 Der Sockelbetrag erhöht sich für die/den Fraktionsvorsitzendedie*den Fraktionsvorsitzende*n ohne Antrag
zusätzlich um 400 € im Monat; im Falle einer Doppelspitze wird dieser Betrag
geteilt.
5.3.2 Für den Fall, dass die Fraktion die oder den stellv.die*den stellvertretende*n Vorsteher*in der
Bezirksverordnetenversammlung stellt, erhöht sich der Sockelbetrag für die oder die*den stellvertretende*n Vorsteher*in ohne Antrag zusätzlich um 200 €.
den stellv.
5.3.3 Für den Fall, dass die Fraktion die oder dendie*den Vorsteher*in der
Bezirksverordnetenversammlung stellt, erhöht sich der Sockelbeitrag für die oder die*den Vorsteher*in ohne Antrag zusätzlich um 1200 €.
den
5.4 Die Beiträge sind bis zum 15. eines jeden Monats zu entrichten, wenn keine
andere Regelung getroffen wird.
5.5 Wird die offizielle Aufwandsentschädigung auf Sozialleistungen (wie
Wohngeld, Arbeitslosengeld, u.a.) angerechnet oder werden aufgrund der
Aufwandsentschädigung Sozialleistungen verwehrt, so behält der/*die Betroffene
abweichend von 5.2 die Hälfte der Grundaufwandsentschädigung ein. Auf Antrag
kann der Sonderbeitrag darüber hinaus gesenkt werden.
5.6 Da bei Parteispenden ein Teil der Spende steuerlich abzugsfähig ist, kann
von Bezirksverordneten ein Antrag auf Gleichstellung gegenüber voll
Abzugsberechtigten gestellt werden. Wenn durch einen Steuerbescheid nachgewiesen
wird, dass die Rückerstattung unter der gesetzlichen Höchstgrenze liegt, kann
die Differenz bzw.maximal 1/12 ihrer pro Monat zusätzlich zu den vereinbarten
Beträgen einbehalten werden.
5.7 Bezirksverordnete mit Kindern unter 14 Jahren erhalten auf Antrag einen
monatlichen Zuschuss in Höhe von 130 €. Der Antrag wird beschieden bis zum Ende
der Wahlperiode oder einschließlich dem Monat, in dem das jüngste Kind das 14.
Lebensjahr vollendet.
5.8 Anträge nach 5.5 bis 5.7 werden gemäß § 7 der Satzung der Bezirksgruppe an
die Finanzkommission gestellt und von ihr entschieden. Es kann nur ein Antrag
nach 5.5 oder 5.6 gestellt werden.
5.9 Jährlich wird eine Liste der Mandatsträger*innen auf einer
Mitgliederversammlung gemeinsam mit dem Haushaltsabschluss veröffentlicht, in
der die prozentuale Abführung der Sonderbeiträge gemäß 5.1-5.7 dargestellt wird.
5.10 Die Sonderbeiträge gemäß 5.1-5.7 können bis zu einem Drittel ihrer Höhe
anstatt von der/*dem Mandatsträger*in selbst von einer Person abgeführt werden,
die mit der/*dem Mandatsträger*in eine Haushaltsgemeinschaft bildet.
6. Ausgaben
6.1 Wenn möglich sind sämtliche Zahlungen über ein Konto auszuführen.
6.2 Laufende Ausgaben werden durch Dauerauftrag oder Einzugsermächtigung
ausgeführt, ohne dass wiederholt Vorstandsbeschlüsse gefasst werden müssen.
6.3 Die Person, die die Barkasse führt, gibt Gelder bis zu 50,- € nur gegen
Quittungen in Absprache mit dem/*der (stellvertretende*n) Finanzverantwortlichen
heraus.
6.4 Der*die (stellvertretende) Finanzverantwortliche kann über einmalige
Ausgaben bis zu 50,- € entscheiden und hat diese Entscheidung bei der folgenden
Sitzung dem Vorstand mitzuteilen. Für ´Veranstaltungen und Aktionen der Grünen
Jugend und der Arbeitsgemeinschaften kann der*die (stellvertretende)
Finanzverantwortliche über einmalige Ausgaben bis zu 150 € im Rahmen der
jeweiligen Positionen des Finanzplans entscheiden und hat diese Entscheidung bei
der folgenden Sitzung dem Vorstand mitzuteilen.
6.5 Höhere Ausgaben im Rahmen des Finanzplans entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit und protokolliert diese.
6.6 Ausgaben ab einer Summe von 1500 € müssen von einer zweiten, bei der
kontoführenden Bank eingetragenen Person gegengezeichnet werden.
6.7 Eine Umschichtung der Gesamtausgaben bis zu 5 % innerhalb des Finanzplans
ist möglich.
6.8 Bei absehbarer Überschreitung der Ausgaben des Finanzplans, muss der
Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn diese Ausgaben nicht durch
erhöhte Einnahmen (Wahlkampfspenden) gedeckt sind
6.9 Reisekosten
6.9.1 Verpflegungsmehraufwand: Es gelten die Pauschalen für Dienstreisen im
Inland gemäß §9 (4a) Einkommenssteuergesetz, die Abrechnung nach Beleg ist nicht
möglich. Zurzeit betragen die Pauschalen 12,- € für An- und Abreisetag bei mehr
als 8 Std Reisedauer und 24,- € bei einem ganzen Tag Abwesenheit.
6.9.2 Fahrtkosten: Im Stadtgebiet von Berlin oder Nutzung eines PKWs werden
Fahrtkosten nur nach vorherigem Antrag erstattet. Bei Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel werden die nachgewiesenen Kosten erstattet (2. Klasse
Bahnreisen). Taxikosten sind nur in begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig.
Der Taxibeleg muss die Fahrtstrecke (Start und Ziel von dem*der Taxifahrer*in
ausgefüllt) enthalten. Das Wort „Stadtfahrt“ genügt nicht. Eine Begründung ist
beizufügen.
6.9.3 Übernachtungsaufwendungen: Die Kostenerstattung erfolgt nach Beleg.
Pauschal können maximal 20,-€ abgerechnet werden.
7. Geltung
Diese Finanzordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2112.0210.20152024
in Kraft. Abweichend davon tritt der § 5 zum 01.01.20202025 und der § 6.9erstmals für den in 2025 gewählten Vorstand in Kraft. Die
Finanzordnung löst die Regelung vom 07.0521.2011 ab02. Sie wurde zuletzt am2015 und
11.01.2020 geändertab.
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