Redaktionelle Änderungen 2
Antragsteller*in: | Kreisvorstand Bündnis 90/Grüne Neukölln (dort beschlossen am: 17.09.2024) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 03.10.2024, 15:09 |
Antragsteller*in: | Kreisvorstand Bündnis 90/Grüne Neukölln (dort beschlossen am: 17.09.2024) |
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Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 03.10.2024, 15:09 |
§1§ 1 Die Bezirksgruppe
§2§ 2 Mitglieder und Freie Mitarbeiter_innen
§3§ 3 Organe und Gremien
§4§ 4 Die Bezirksgruppensitzung
§5§ 5 Die Mitgliederversammlung
§6§ 6 Der Vorstand
§7§ 7 Die Finanzkommission
§8§ 8 Die Arbeitsgruppen
§9§ 9 Öffentlichkeits- und Pressearbeit
(2) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, des Bundestages, des EuropaparlamentesEuropäischen Parlamentes, des Landes- und Bundesvorstands von Bündnis 90/Die Grünen, sowie diejenigen, die
§1§ 1 Die Bezirksgruppe
(1) Mitglieder der Partei Bündnis 90/Die Grünen mit Wohnsitz im Berliner Bezirk
Neukölln bilden eine Bezirksgruppe im Sinne der Landessatzung. Sie sind auch
Kreisverband im Sinne der Bundessatzung. Ihr Name ist „Bezirksgruppe Bündnis
90/Die Grünen Neukölln“, kurz „Grüne Neukölln“.
(2) Sitz und Tätigkeitsgebiet ist der Bezirk Neukölln.
(3) Aufgabe der Bezirksgruppe ist die politische Willensbildung und
Mitgestaltung im Rahmen bündnisgrüner Programme und Satzungen auf Bundes- und
Landesebene sowie auf Bezirksebene die aktive Beteiligung an der
Kommunalpolitik.
§2§ 2 Mitglieder und Freie Mitarbeiter_innen
(1) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes von Bündnis 90/Die
Grünen mit Wohnsitz im Bezirk Neukölln, sofern sie ihr Stimmrecht keiner anderen
Grundorganisation des Landesverbandes zugeordnet haben, und sonstige Mitglieder
des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht gemäß dessen Satzung in der
Bezirksgruppe Neukölln wahrnehmen.
(2) Freie Mitarbeiter_innen im Sinne der Satzung des Landesverbandes, sowie
Mitglieder des Landesverbandes, die ihr Stimmrecht in einer anderen
Grundorganisation des Landesverbandes wahrnehmen, haben im Rahmen dieser Satzung
die gleichen Rechte wie stimmberechtigte Mitglieder, sofern sie sich
ausdrücklich der Bezirksgruppe Neukölln zuordnen. Gemeinsam mit den in (1)
genannten bilden diese die Mitglieder der Bezirksgruppe Neukölln. Davon
ausgenommen sind Mandate als Delegierte für Parteigremien oberhalb der
Bezirksebene, die Wahl und Abwahl dieser Delegierten sowie Beschlüsse über deren
Abstimmungsverhalten. Widerspricht der Vorstand diesem Status, so entscheidet
darüber die Mitgliederversammlung. Für die Stimmberechtigung bei der Aufstellung
von Kandidat_innen zu allgemeinen Wahlen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§3§ 3 Organe und Gremien
Organe und Gremien der Bezirksgruppe sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die Bezirksgruppensitzung
3. Der Vorstand
4. Die Finanzkommission
5. Die Arbeitsgruppen
§4§ 4 Die Bezirksgruppensitzung
Die Bezirksgruppensitzungen sind öffentlich und sollen regelmäßig
vierzehntäglich stattfinden. Auf Bezirksgruppensitzungen können alle Mitglieder
der Bezirksgruppe gemäß §2 über Empfehlungen an den Vorstand, die Fraktion oder
an Delegierte abstimmen und Meinungsbilder erstellen. In Streit- oder
Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung (§ 5 Abs. 6 Satz 2).
§5§ 5 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der
Bezirksgruppe. Sie entscheidet über programmatische Aussagen, über die
Grundlinien der Politik und politisch wichtige Einzelfragen der Bezirksgruppe,
auch gegenüber der BVV-Fraktion.
(2) Sie entscheidet spätestens auf der ersten Sitzung des Jahres über den
Finanzplan des neuen Jahres. Auf dieser oder der folgenden Sitzung legt die/der
Finanzverantwortliche einen Rechenschaftsbericht für das vergangene Jahr vor.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung der/des
Finanzverantwortlichen. Der Finanzplan und der Rechenschaftsbericht werden von
der/dem Finanzverantwortlichen in Absprache mit dem Vorstand vorgelegt.
(3) Sie entscheidet über Finanzanträge, sofern der Vorstand sie aufgrund ihrer
Höhe nicht befassen kann, sowie in Streitfällen. Die oder der
Finanzverantwortliche ist vor der Entscheidung anzuhören.
(4) Sie wählt:
- die Kandidat_innen für die Bezirksverordnetenversammlung,
- die Bewerber_innen für das Amt einer Stadträtin / eines Stadtrats oder
Bezirksbürgermeisterin / Bezirksbürgermeisters,
- die Empfehlungen für Fraktionsvorschläge für die Bürgerdeputierten,
- die Kandidat_innen für das Abgeordnetenhaus,
- die Mitglieder des Vorstands,
- die Sprecher_innen aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder,
- die Vertreter_innen der Bezirksgruppe im Landesausschuss des Bündnis 90/Die
Grünen Berlin,
- für die Dauer eines Jahres eine oder einen Finanzverantwortliche_n und eine_n
Stellvertreter_in,
- für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer_innen,
- für die Dauer von zwei Jahren zwei Mitglieder der Finanzkommission,
- die Delegierten für die Landes- und Bundesdelegiertenkonferenzen.
(5) Sie kann Vorstand und Fraktion Aufträge, dem Vorstand auch Weisungen
erteilen. Sie kann Beschlüsse des Vorstands mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen aufheben. Delegierte, Vorstandsmitglieder,
Bezirksverordnete, Stadträt_innen und alle sonstigen von ihr gewählten Menschen
können jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt bzw.
zum Rücktritt aufgefordert werden.
(6) Sie tagt öffentlich und mindestens zweimal jährlich. Auf Antrag von zehn
Prozent der Mitglieder, einfachen Mehrheitsbeschluss der Bezirksgruppe oder des
Vorstands sowie auf Beschluss der Mitgliederversammlung sind zusätzliche
Versammlungen einzuberufen. Dem Verlangen ist vom Vorstand schnellstmöglich,
spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen zu entsprechen.
(7) Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist mindestens zehn Tage vor dem
Termin an alle Mitglieder zu verschicken. Mitglieder können widerruflich
gestatten, durch E-Mail eingeladen zu werden.
§6§ 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt Bündnis 90/Die Grünen Neukölln politisch und
juristisch nach außen und innen.
(2) Er führt die Geschäfte der Bezirksgruppe, lädt zu den
Mitgliederversammlungen und Bezirksgruppensitzungen ein und bereitet diese
inhaltlich vor. Durch entsprechende Arbeitsaufteilung innerhalb des Vorstands
ist zu allen Bereichen der Partei enger Kontakt und Informationsfluss sowie
Einführung und Betreuung neu eingetretener Mitglieder zu gewährleisten.
(3) Er besteht aus zwei Sprecher_innen und vier weiteren Mitgliedern. Er
bestimmt in seiner konstituierenden Sitzung aus seinen Reihen eine_n Diversity-
Beauftragte_n. Der oder die Finanzverantwortliche ist innerhalb des Vorstands in
Finanzfragen stimmberechtigt. Die Sprecher_innen haben innerhalb des Vorstands
keine Sonderrechte gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern.
(4) Sollte nur die Wahl von weniger Vorstandsmitgliedern zustande kommen oder
fallen gewählte Mitglieder aus, ist der Vorstand mit mindestens drei Mitgliedern
dennoch arbeits- und beschlussfähig. Im Falle der langfristigen Verhinderung,
der Abwahl oder des Ausscheidens eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder sind
innerhalb einer Frist von acht Wochen Nach- oder Neuwahlen durchzuführen.
(5) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand hat zum
Ende seiner Amtszeit der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht
vorzulegen.
(6) Er beschließt über Finanzanträge im Rahmen des Finanzplans.
(7) Er tagt in der Regel mindestens vierzehntäglich.
(8) Seine Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich. Alle Anwesenden haben
vorbehaltlich einer ausnahmsweise anders lautenden Entscheidung des Vorstands
Rede- und Antragsrecht.
(9) Er kann sich in nicht-öffentlichen gemeinsamen Sitzungen mit der Fraktion
und weiteren Mandatsträger_innen beraten.
(10) In dringenden Fällen sind Vorstandsbeschlüsse nach telefonischer Absprache
oder E-Mail-Kontakt möglich. Diese Beschlüsse sind auf der nachfolgenden Sitzung
zu bestätigen.
§7§ 7 Die Finanzkommission
Die Finanzkommission entscheidet über finanzielle Entschädigungen in nicht-
öffentlicher Sitzung nach den von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Grundsätzen (Beitragsordnung). Sie besteht aus der oder dem
Finanzverantwortlichen und zwei gewählten weiteren Mitgliedern. Sie prüft auf
Antrag einer Mandatsträgerin oder eines Mandatsträgers, ob die Voraussetzungen
für die Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung und - falls ja, in
welcher Höhe - vorliegen. Die Beschlüsse der Finanzkommission werden nicht
zugänglich dokumentiert. Bezirksverordnete und Stadträt_innen dürfen nicht
gleichzeitig Mitglieder der Finanzkommission sein.
§8§ 8 Die Arbeitsgruppen
(1) Arbeitsgruppen werden zu thematischen oder nach örtlichen Schwerpunkten
eingerichtet. Sie sollen die politische Arbeit der Bezirksgruppe unterstützen
und gegebenenfalls Entscheidungen der Mitgliederversammlung vorbereiten.
(2) Die Gründung neuer Arbeitsgruppen ist möglich, wenn mindestens drei
Mitglieder ihre Mitarbeit bekunden. Sie muss dem Vorstand mitgeteilt und bei
Widerspruch von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Die
Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die
Auflösung von Arbeitsgruppen beschließen.
(3) Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können zu bestimmten Themen
zeitlich begrenzte Arbeitsgruppen einsetzen.
(4) Anträge auf finanzielle Unterstützung der Arbeitsgruppen werden vom Vorstand
entschieden, sofern der Finanzplan nichts anderes bestimmt.
(5) Die Arbeitsgruppen tagen öffentlich.
§9§ 9 Öffentlichkeits- und Pressearbeit
(1) Die Bezirksgruppe wirkt durch verschiedene Medien in die Öffentlichkeit mit
dem Ziel, die Bekanntheit der Bezirksgruppe und der Partei Bündnis 90/Die Grünen
auszubauen, ihre Inhalte zu verbreiten und den politischen
Willensbildungsprozess zu unterstützen. Dazu dienen insbesondere der Neuköllner
Stachel, die Internetseite, die Geschäftsstelle sowie sonstige Aktionen und
Maßnahmen.
(2) Die Geschäftsstelle dient als Begegnungsort der Bezirksgruppe und steht
Sympathisant_innen zur Verfügung, soweit Erfordernisse der Parteiarbeit dies
zulassen.
(3) Presseerklärungen im Namen von Bündnis 90/die Grünen Neukölln können von der
Mitgliederversammlung und dem Vorstand, in dringenden Fällen von den
Sprecher_innen herausgegeben werden.
§ 10 Der Neuköllner Stachel
(1) Der Neuköllner Stachel ist die Zeitung der Bezirksgruppe Neukölln von
Bündnis 90/Die Grünen. Er dient vornehmlich den Zielen gemäß § 9 Abs. 1, soll
aber auch unterschiedlichen Ansichten innerhalb der Bezirksgruppe Raum geben.
(2) Er wird öffentlich verteilt und allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
(3) Die Redaktion des Neuköllner Stachel hat den Status einer Arbeitsgruppe. Ihr
soll mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören. Die Stachelredaktion
berichtet einmal im Jahr auf einer Mitgliederversammlung über ihre Arbeit und
hat diese gegenüber der MV zu verantworten.
(4) Die Redaktion ist in der Gestaltung und der Bearbeitung eingesandter Artikel
frei. Für den Inhalt ist sie zusammen mit dem Vorstand verantwortlich.
§ 11 Geschäftsordnung, Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Mitgliederversammlung kann sich unter Beachtung dieser Satzung eine
Wahl-und Geschäftsordnung geben, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen
Stimmen verabschiedet wird.
(2) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 10 Tage vor der MV dem
Vorstand vorliegen, der sie allen Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der MV
zugänglich macht. Anträge zu Tagesordnungspunkten, die nicht fristgerecht
vorliegen, können nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen zur
Behandlung zugelassen werden.
(3) Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig. Zu
den abgegebenen Stimmen zählen auch Enthaltungen und ungültige Stimmen.
Blockwahlen sind unzulässig.
(4) Auf Wahlen und Abwahlanträge muss in allen Organen der Bezirksgruppe bereits
in der Einladung hingewiesen werden.
(5) Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
getroffen. Eine Stimme gilt als abgegeben, wenn sie „ja/dafür“ oder
„nein/dagegen“ enthält, eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme.
(6) Wahlen und Personalentscheidungen erfolgen in der Regel geheim; wenn sich
kein Widerspruch erhebt, kann offen abgestimmt werden.
§ 12 Neuenquote
Bei der Aufstellung von Listen für die Wahlen zur Bezirksverordnetenversammlung
ist das Wahlverfahren so zu gestalten, dass mindestens einer von je drei
Listenplätzen mit Kandidatinnen bzw. Kandidaten besetzt wird, die noch nie einer
Volksvertretung angehört haben und die in den letzten zehn Jahren vor Beginn der
betreffenden Wahlperiode keinen Sitz einer Bezirksverordnetenversammlung
innehatten. Wenn ein Listenplatz nicht entsprechend besetzt werden kann,
entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Vorgehen.
§ 13 Frauensonderrechte bei Wahlen und auf Versammlungen (Quotenregelung)
(1) Zu wählende Gremien und Wahllisten sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu
besetzen. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend zu besetzen, wobei die
ungeraden Plätze den Frauen vorbehalten sind (Mindestparität). Frauen können
auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten und nur mit Frauen
besetzte Gremien sind möglich. Sollte nach gezielter Frauenwerbung auch im
zweiten Wahlgang gemäß § 21(3) Landessatzung keine Frau für einen Frauen
zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die
Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben
diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Abs. 5.
(2) Die Delegationen zu Landes- oder Bundesversammlungen sind wie ein Gremium
quotiert zu besetzen. Dies gilt auch für die Liste der Stellvertreter_innen.
Kommt es durch Ausfälle im Einzelfall zu einer nicht quotiert besetzten
Delegation, ist diese gleichwohl mandatiert.
(3) Bei der Wahl der Empfehlungen für die Fraktionsvorschläge für die
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter_innen ist durch ein geeignetes
Wahlverfahren eine insgesamt quotierte Besetzung sicherzustellen. Bei Nachwahlen
dürfen Männer nur dann kandidieren, wenn bereits mindestens die Hälfte der
Bürgerdeputierten und deren Stellvertreter_innen Frauen sind. Kommt keine
Besetzung zustande, schließt sich das Verfahren gemäß Abs. 1 Satz 5 an.
(4) Auf Antrag einer stimmberechtigten Frau findet eine Abstimmung unter den
Frauen (Frauenvotum) vor der regulären Abstimmung statt.
(5) Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit
aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der
nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je
Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.
§ 14 Unvereinbarkeit von Wahlämtern
(1) Wahlämter als Finanzverantwortliche_r, Vorstandsmitglied,
Bezirksverordnete_r und Stadträtin oder Stadtrat dürfen nicht gleichzeitig
ausgeübt werden. Abweichend davon können bis zu zwei Bezirksverordnete, die
nicht Fraktionsvorsitzende_r sind, zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden,
jedoch nicht zu Sprecher_innen.
(2) Mitglieder des Abgeordnetenhauses, des Bundestages, des EuropaparlamentesEuropäischen Parlamentes,
des Landes- und Bundesvorstands von Bündnis 90/Die Grünen, sowie diejenigen, die
Angestellte von Bündnis 90/Die Grünen Neukölln oder seiner Fraktion im Bezirk
Neukölln sind, können die genannten Wahlämter ebenfalls nicht gleichzeitig
ausüben.
(3) Ausnahmen kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen. Bei der Wahl der Sprecher_innen
ist eine Ausnahme nicht möglich.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Soweit in dieser Satzung keine andere Regelung getroffen ist, gelten die
Bestimmungen der Satzungen des Landesverbands Berlin und des Bundesverbands von
Bündnis 90/Die Grünen sinngemäß.
(2) Diese Satzung kann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen von einer
Mitgliederversammlung geändert oder aufgehoben werden. Entsprechende Anträge
müssen mindestens zwanzig Tage vor der betreffenden Mitgliederversammlung beim
Vorstand eingereicht und von diesem fristgerecht mit der Einladung verschickt
werden.
(3) Diese Satzung tritt auf Beschluss der Mitgliederversammlung vom 20. Februar
2010 am selben Tag in Kraft und ersetzt die Satzung vom 10. Oktober 1989. Die
Satzung wurde zuletzt geändert am 11.01.2020.
Redaktionelle Änderungen 2
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